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Rückstellungsarten Bilanz Versicherungsmathematik


Pensionsrückstellung


Pensionsverpflichtungen von Unternehmen können durch eine der folgenden Zusageformen begründet werden:
  • durch einzelvertragliche Pensionszusage an bestimmte Personen
  • durch betriebliche Pensionsordnungen (Pensionsstatute)
  • durch Kollektivverträge
  • durch Betriebsvereinbarungen

Sofern die erteilte Zusage nicht dem Betriebspensionsgesetz (BPG) unterliegt, hat sie schriftlich, rechtsverbindlich und unwiderruflich zu erfolgen. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, ist die Bildung einer steuerlich wirksamen Rückstellung nicht möglich ist, die Bildung einer Rückstellung nach UGB ist davon nicht betroffen.

Bilanzierungsvorschriften

Die Pensionsrückstellung ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu bilden. Die Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens ist nicht vorgeschrieben, jedoch jedenfalls empfehlenswert.
Die entsprechenden Regelungen über die Bildung der Pensionsrückstellung finden sich im Einkommensteuergesetz (§ 14 EStG), im Unternehmensgesetz (§ 211 UGB) sowie in der entsprechenden Stellungnahme des AFRAC.

Die Zusage selbst kann eine Wartezeit beinhalten; enthält sie eine Wartezeit, ist die Rückstellung bereits innerhalb dieser zu bilden, wenn der Pensionsanspruch am Ende der Wartezeit ohne weitere Rechtshandlung wirksam wird.




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