Einkommensteuergesetz - Pensionsrückstellung
Die Absätze (6)-(11) und (13) des §14 EStG regeln die Pensionsrückstellung.
Voraussetzung
Grundsätzlich führen nur schriftliche, rechtsverbindliche und unwiderrufliche Pensionszusagen und direkte Leistungszusagen
(oder Veränderungen bestehender Zusagen), die den Regelungen des Betriebspensionsgesetzes (BPG) entsprechen,
zur Bildung einer steuerlich abzugsfähigen Rückstellung.
Die Zusage muss auf die Leistung einer Rente laufen und die zugesagte Pension darf
80 % des Letztbezuges nicht übersteigen.
Verfahren und Rechnungszins
Die Pensionsrückstellung ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik in Form des
Gegenwartswertverfahrens mit einem Rechnungszins von 6 % zu bilden.
Für eine zu niedrig gebildete Rückstellung besteht nach Abschluss des Bilanzjahres ein Nachholverbot.
Wertpapierdeckung
Die Pensionsrückstellung ist im Ausmaß von zumindest 50% durch (inländische) Wertpapiere zu bedecken.
Auf das Deckungserfordernis können Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen angerechnet werden.