Unternehmensgesetz (bis 2006: Handelsgesetz)
Rechnungslegungsgesetz
Gemäß § 211 Abs. (2) des Unternehmensgesetzbuchs (UGB) sind Rückstellungen für laufende Pensionen und ähnliche
Verpflichtungen (z.B.: Spitalskostenbeitrag für Pensionisten) mit dem sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen
ergebenden Betrag anzusetzen.
Die Verpflichtung zur Bildung der Rückstellung besteht, unabhängig von der steuerrechtlichen Anerkennung einer solchen
Rückstellung, ab dem Moment, ab dem dem Dienstnehmer die Zusage zur Kenntnis gebracht wird, also u.U. auch schon während der Wartezeit.
Einzelheiten des versicherungsmathematischen Verfahrens (Zinssatz, Teilwertverfahren oder Gegenwartswertverfahren)
sind im Gesetz selbst nicht festgelegt.