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Rückstellungsarten Bilanz Versicherungsmathematik


Unternehmensgesetz (bis 2006: Handelsgesetz)
Rechnungslegungsgesetz


Gemäß § 211 Abs. (2) des Unternehmensgesetzbuchs (UGB) sind Rückstellungen für laufende Pensionen und ähnliche Verpflichtungen (z.B.: Spitalskostenbeitrag für Pensionisten) mit dem sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ergebenden Betrag anzusetzen.

Die Verpflichtung zur Bildung der Rückstellung besteht, unabhängig von der steuerrechtlichen Anerkennung einer solchen Rückstellung, ab dem Moment, ab dem dem Dienstnehmer die Zusage zur Kenntnis gebracht wird, also u.U. auch schon während der Wartezeit.

Einzelheiten des versicherungsmathematischen Verfahrens (Zinssatz, Teilwertverfahren oder Gegenwartswertverfahren) sind im Gesetz selbst nicht festgelegt.




Dienstag, 23.4.2024 © Mag. S. Odehnal, Juni 2018 Kontakt - Impressum - Datenschutz - Datenübertragung