Unternehmensgesetz, Rechnungslegungsgesetz
versicherungsmathematisches Verfahren
Die Wahl des versicherungsmathematischen Verfahrens (Teilwertverfahren oder Gegenwartswertverfahren)
wird im Gesetz nicht festgelegt.
Eine Richtlinie dazu ist in der entsprechenden AFRAC-Stellungnahme enthalten.
AFRAC-Stellungnahme
Entsprechend der AFRAC-Stellungnahme „Stellungnahme Rückstellungen für Pensions-, Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen nach den
Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches“ vom Juni 2015 ist beim Ansatz der Bewertungsmethode zu beachten:
Die Bewertung ist grundsätzlich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vorzunehmen.
Für die Ermittlung der Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen ist eine finanzmathematische Bewertung zulässig,
wenn diese Vereinfachung zu keinen wesentlichen Unterschieden gegenüber der versicherungsmathematischen Bewertung führt.
Empfehlungen vor 1.1.2016
Die Fachgutachten KFS/RL 2 und 3 wurden durch die Stellungnahme des AFRAC ersetzt und sind letztmalig auf Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2015 beginnen, anzuwenden.
Eine vorzeitige Anwendung der Stellungnahme des AFRAC ist möglich.
Unter Hinweis auf die Fachgutachten KFS/RL 2 und 3 des Fachsenats für Handelsrecht und Revision über die Grundsätze der
Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen nach dem RLG waren zukünftige Bezugserhöhungen, die sich aus Dienstverträgen,
Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben, bei der Bemessung der Verpflichtung zu berücksichtigen.
Durch Anwendung des Teilwertverfahrens erfolgt eine Verteilung auf den gesamten Ansammlungszeitraum.