Unternehmensgesetz, Rechnungslegungsgesetz
Rechnungszins
Die Höhe des zu wählenden Zinssatzes ist im Gesetzt selbst nicht festgelegt.
Eine Richtlinie dazu ist in der entsprechenden AFRAC-Stellungnahme enthalten.
AFRAC-Stellungnahme
Entsprechend der AFRAC-Stellungnahme „Stellungnahme Rückstellungen für Pensions-, Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen nach den
Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches“ vom Juni 2015 kann der Rechnungszins nach den folgenden 2 Kriterien festgelegt werden:
aktueller Zinssatz
Zinssatz, zu dem sich ein Unternehmen mit hochklassiger Bonitätseinstufung am Abschlussstichtag der durchschnittlichen Restlaufzeit der Verpflichtungen im Wesentlichen entsprechendes Fremdkapital beschaffen kann.
Durchschnittszinssatz
Zinssatz, der sich als Durchschnitt aus dem gemäß a) ermittelten Zinssatz zum Abschlussstichtag und den gemäß a) ermittelten Zinssätzen der sechs vorangegangenen Abschlussstichtage ergibt.
Der gewählte Zinssatz und die Form der Ermittlung sind stetig anzuwenden.
Empfehlungen vor 1.1.2016
Die Fachgutachten KFS/RL 2 und 3 wurden durch die Stellungnahme des AFRAC ersetzt und sind letztmalig auf Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2015 beginnen, anzuwenden.
Eine vorzeitige Anwendung der Stellungnahme des AFRAC ist möglich.
Unter Hinweis auf diese Fachgutachten KFS/RL 2 und 3 des Fachsenats für Handelsrecht und Revision über die Grundsätze der
Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen nach dem RLG war der Rechnungszins bis dahin so zu wählen, dass die künftigen
Pensionserhöhungen (Wertanpassungen) berücksichtigt werden.